AGB

AGB

der Firma Lingl Anlagenbau, Nordstraße 2, 86381 Krumbach

 

I.  Geltung

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.
  2. Einkaufsbedingungen oder anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

II.Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.
  2. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
  3. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung; soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
  4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
  5. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.
  6. Bodenuntersuchungen zur Gründung von Bauwerken werden von uns nicht durchgeführt. Alle Fundamentangaben sowie die sich hierauf beziehenden Preise basieren auf einer Bodentragfähigkeit von 2 kg/cm² sowie spatenstichfähiger Beschaffenheit des Baugrundes.
  7. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.
  8. Zusätzliche oder abändernde Vereinbarungen – auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

III.        Lieferung

  1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus; insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen.
  2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.
  3. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VII entsprechend.
  5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  6. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
  2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
  3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsausführung mehr als 4 Monate, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  4. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Bestellers aus dem selben Vertragsverhältnis.
  5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  6. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.
  7. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

V. Transport, Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Bei Lieferung von Waren geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Ware ab Werk eines von uns beauftragten Dritten geliefert wird.
  2. Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
  3. Verzögert sich bei Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablieferung.
  4. Sollte die von uns gelieferte Maschine / Anlage nach deren Inbetriebnahme in der Lage sein, verkaufsfähige Ware zu produzieren, ist der Besteller verpflichtet, uns dies schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung stellt keine Abnahme dar, soweit eine solche erforderlich sein sollte.
  5. Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, im Rahmen derer der Besteller schriftlich bestätigt, dass er eine bestimmte Leistung erhalten hat. Bei solchen Teillieferungen unterliegt der Besteller keiner Untersuchungspflicht gemäß §377  Gleichwohl erkannte Mängel wird der Besteller uns innerhalb angemessener Frist anzeigen. Die Teilabnahme gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit und Vollständigkeit und hat keine Auswirkung auf den Beginn der Gewährleistungsfristen.

VI. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

  1. Beschaffenheitsangaben, z.B. über Abmessungen, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Der Besteller hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Ware für seine Zwecke geeignet ist.
  2. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche, schriftlich nach Wareneingang, bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt nach Entdeckung, uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
  3. Bei Mängeln der gelieferten Ware oder der Werkleistung können wir die Nachlieferung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Hierbei können wir nach unserer Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Besteller die mangelhafte Ware bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  4. Im Fall des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, der ernsthaften und endgültigen Verweigerung, der unzumutbaren Verzögerung oder des vergeblichen Versuchs der Nacherfüllung, steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine unzumutbare Verzögerung liegt vor, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erbringt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Mängelhaftung um eine Bauleistung handelt.
  5. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziff. VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Im Falle eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Ist der Mängelanspruch von einem Verschulden abhängig, so gilt die Verjährungsfrist nach Maßgabe der Ziff VII. Nr. 4.
  7. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprüche für Mängel.

VII.         Allgemeine Haftung

  1. Im Fall einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen) oder Garantie betrifft oder zu einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  2. Bei einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbar war.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
  4. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 12 Monate, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VIII.     Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller unserer jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem etwaig vereinbarten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
  3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab die ihm aus der Veräußerung oder Verarbeitung entstehen und berechtigt uns, diese Forderungen einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
  7. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht.
  8. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so räumt er uns jetzt schon hieran Miteigentum ein, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
  9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, des Schiffsbauwerks oder des Luftfahrzeugs entstehende Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab.
  10. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  11. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.
  12. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Abweisung eines solchen Antrags erlischt das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten.
  13. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
  14. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

VIII. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69a UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objectcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Höhere Gewalt

  1. Die nachfolgenden Umstände stellen höhere Gewalt dar, wenn sie die Erfüllung des Vertrages verhindern, oder die Erfüllung unangemessen erschweren:

Arbeitskonflikte und andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie z.B. Pandemien oder ähnliche Ereignisse, Feuer, Erdbeben, Erdrutsch, Sturm, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen, Krieg, Mobilisierung oder Einberufung von Streitkräften in vergleichbarem Umfang, Beschlagnahme, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Aufstand und Aufruhr, Transportmangel, allgemeiner Materialmangel, Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Energie. Dies gilt auch, sofern solche Umstände bei Subunternehmern oder Lieferanten eintreten.

Die oben beschriebenen Umstände stellen nur dann höhere Gewalt dar, wenn ihre Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.

  1. Leider lassen sich die Auswirkungen der nach wie vor dynamisch verlaufenden Covid19-Pandemie nicht hinreichend voraussehen. Sollte sich die Entwicklung zuspitzen, kann dies Konsequenzen für unsere Produktions- und Lieferfähigkeit haben. Erhebliche Veränderungen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Erfüllungszeitpunkt, beispielsweise auf Grund behördlicher Maßnahmen, Unterbrechung der Lieferketten, Erkrankung von Mitarbeitern etc., können dazu führen, dass wir eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände vornehmen müssen. Dies gilt auch, sofern diese Umstände bei Subunternehmern oder Lieferanten eintreten.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Krumbach.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf – CISG).
  4. Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben.
  5. Soweit wir neben Warenlieferungen auch Montageleistungen oder nur solche erbringen, gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen, die dem Besteller auf Wunsch übersandt werden.

Februar 2022